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   BGH, 14.01.2021 - IX ZB 27/18   

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https://dejure.org/2021,3450
BGH, 14.01.2021 - IX ZB 27/18 (https://dejure.org/2021,3450)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2021 - IX ZB 27/18 (https://dejure.org/2021,3450)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2021 - IX ZB 27/18 (https://dejure.org/2021,3450)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berechnungsgrundlage für die Vergütung eines nur mit der Prüfung einer Insolvenzforderung beauftragten Sonderinsolvenzverwalters; Bemessung des angemessenen Bruchteils der Regelvergütung

  • rewis.io

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Berechnung der Vergütung eines nur mit der Prüfung einer Insolvenzforderung beauftragten Sonderinsolvenzverwalters

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 63 ; InsVV § 1
    Berechnungsgrundlage für die Vergütung eines nur mit der Prüfung einer Insolvenzforderung beauftragten Sonderinsolvenzverwalters; Bemessung des angemessenen Bruchteils der Regelvergütung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zu den Maßstäben für die Bemessung der Vergütung eines nur mit der Prüfung einer Insolvenzforderung beauftragten Sonderinsolvenzverwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 531
  • MDR 2021, 643
  • NZI 2021, 505
  • WM 2021, 498
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 29.05.2008 - IX ZB 303/05

    Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 14.01.2021 - IX ZB 27/18
    a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass sich die Vergütung für einen Sonderinsolvenzverwalter nach den für einen Insolvenzverwalter geltenden Bestimmungen richtet (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, NZI 2008, 485 Rn. 11 ff; vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, NZI 2015, 730 Rn. 6; vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18, NZI 2020, 589 Rn. 7).

    Die Regelung der Mindestvergütung in § 2 Abs. 2 InsVV bildet dabei keine Untergrenze, weil die Aufgaben des Sonderinsolvenzverwalters so beschränkt sein können, dass die Festsetzung der Mindestvergütung unangemessen wäre (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 23; vom 26. März 2015, aaO).

    Die Festsetzung des angemessenen Bruchteils der Regelvergütung obliegt dem Tatrichter nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, NZI 2008, 485 Rn. 21).

    (3) Bezieht sich die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters nur auf einen Teil der Aufgaben des Insolvenzverwalters, richtet sich die Bemessung des angemessenen Bruchteils einer Regelvergütung danach, welchen Anteil die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters an den Aufgaben des Insolvenzverwalters ausmacht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, NZI 2008, 485 Rn. 21).

    Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Tabelle anzumelden oder anderweitig rechtlich durchzusetzen, ist seine Tätigkeit allerdings mit derjenigen eines Insolvenzverwalters kaum mehr vergleichbar (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 24; vom 26. März 2015, aaO Rn. 6).

    Die Vergütung muss in diesem Rahmen in einer dem Aufgabenumfang angemessenen Höhe festgesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 20 f).

  • BGH, 26.03.2015 - IX ZB 62/13

    Vergütung des anwaltlichen Sonderinsolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 14.01.2021 - IX ZB 27/18
    a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass sich die Vergütung für einen Sonderinsolvenzverwalter nach den für einen Insolvenzverwalter geltenden Bestimmungen richtet (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, NZI 2008, 485 Rn. 11 ff; vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, NZI 2015, 730 Rn. 6; vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18, NZI 2020, 589 Rn. 7).

    Die Regelung der Mindestvergütung in § 2 Abs. 2 InsVV bildet dabei keine Untergrenze, weil die Aufgaben des Sonderinsolvenzverwalters so beschränkt sein können, dass die Festsetzung der Mindestvergütung unangemessen wäre (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 23; vom 26. März 2015, aaO).

    Er wird diese Tätigkeit deshalb angemessenerweise nicht einem Rechtsanwalt übertragen, wenn nicht ausnahmsweise besondere rechtliche Schwierigkeiten mit der Prüfung einer Forderung verbunden sind (BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, NZI 2015, 730 Rn. 7; vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18, NZI 2020, 589 Rn. 8).

    Hierbei ist von einer Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG auszugehen (BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, NZI 2015, 730 Rn. 9).

    Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Tabelle anzumelden oder anderweitig rechtlich durchzusetzen, ist seine Tätigkeit allerdings mit derjenigen eines Insolvenzverwalters kaum mehr vergleichbar (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 24; vom 26. März 2015, aaO Rn. 6).

    In diesen Fällen ist daher die Vergütung, welche der Sonderinsolvenzverwalter nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen könnte, für die Bemessung dieses Bruchteils lediglich die obere Grenze der festzusetzenden Vergütung, die nicht überschritten, wohl aber unterschritten werden darf (BGH, Beschluss vom 26. März 2015, aaO Rn. 8).

  • BGH, 07.05.2020 - IX ZB 29/18

    Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters; Bestimmung des Gegenstandswert für die

    Auszug aus BGH, 14.01.2021 - IX ZB 27/18
    a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass sich die Vergütung für einen Sonderinsolvenzverwalter nach den für einen Insolvenzverwalter geltenden Bestimmungen richtet (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, NZI 2008, 485 Rn. 11 ff; vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, NZI 2015, 730 Rn. 6; vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18, NZI 2020, 589 Rn. 7).

    Er wird diese Tätigkeit deshalb angemessenerweise nicht einem Rechtsanwalt übertragen, wenn nicht ausnahmsweise besondere rechtliche Schwierigkeiten mit der Prüfung einer Forderung verbunden sind (BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, NZI 2015, 730 Rn. 7; vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18, NZI 2020, 589 Rn. 8).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Gegenstandswert für die vom Sonderinsolvenzverwalter unter den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 InsVV für die Prüfung einer Forderungsanmeldung zu beanspruchende Geschäftsgebühr in der Regel der Befriedigungsquote entspricht, die im Zeitpunkt seiner ersten Tätigkeit zu erwarten gewesen ist (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18, NZI 2020, 589 Rn. 14 mwN).

    (2) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die obere Grenze der Vergütung als Sonderinsolvenzverwalter sich aus der Vergütung ergibt, welche der weitere Beteiligte zu 2 unter den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 InsVV nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen könnte, weil seine Aufgabe ausschließlich darin bestand, einen einzelnen Anspruch zu prüfen, den der weitere Beteiligte zu 1 als Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldet hatte (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18, NZI 2020, 589 Rn. 9 mwN).

    Dass das Beschwerdegericht keine erstattungsfähigen Auslagen festgesetzt hat (vgl. zum Anspruch des Sonderinsolvenzverwalters auf die Festsetzung von Auslagen BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18, NZI 2020, 589 Rn. 20 ff), beschwert den weiteren Beteiligten zu 2 nicht.

  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 162/11

    Insolvenzverwaltervergütung: Festsetzung eines Zuschlags für

    Auszug aus BGH, 14.01.2021 - IX ZB 27/18
    Ebenso gehört die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen zu den Regelaufgaben jeden Insolvenzverwalters (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, ZIP 2012, 682 Rn. 11; vom 14. November 2012 - IX ZB 95/10, ZInsO 2013, 152 Rn. 4).

    Zwar wird ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung in der Regel einen Rechtsstreit über einen Anfechtungsanspruch auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen, sofern sie nicht vom Anfechtungsgegner zu tragen sind, der Masse entnehmen (BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05, ZIP 2006, 825 Rn. 6, 9; vom 8. März 2012, aaO Rn. 12).

    Für die abschließende vorprozessuale Prüfung gilt dies in gleicher Weise nur für rechtlich und tatsächlich schwierige Anfechtungsfragen (BGH, Beschluss vom 8. März 2012, aaO; vom 14. November 2012, aaO).

  • BGH, 14.11.2012 - IX ZB 95/10

    Vergütungsfestsetzung für Insolvenzverwalter: Kürzung der Vergütung um nicht

    Auszug aus BGH, 14.01.2021 - IX ZB 27/18
    Ebenso gehört die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen zu den Regelaufgaben jeden Insolvenzverwalters (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, ZIP 2012, 682 Rn. 11; vom 14. November 2012 - IX ZB 95/10, ZInsO 2013, 152 Rn. 4).

    Für die abschließende vorprozessuale Prüfung gilt dies in gleicher Weise nur für rechtlich und tatsächlich schwierige Anfechtungsfragen (BGH, Beschluss vom 8. März 2012, aaO; vom 14. November 2012, aaO).

  • BGH, 11.11.2004 - IX ZB 48/04

    Überprüfung der Entgelte für die Beauftragung externer Sachverständiger durch den

    Auszug aus BGH, 14.01.2021 - IX ZB 27/18
    Es muss sich dabei um eine Aufgabe handeln, die besonderer rechtlicher Fähigkeiten bedurfte und die ein Verwalter, der selbst nicht Volljurist ist, bei sachgerechter Arbeitsweise einem Rechtsanwalt hätte übertragen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04, NZI 2005, 103, 104).
  • BGH, 06.04.2017 - IX ZB 48/16

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Vergütungsabschlag in

    Auszug aus BGH, 14.01.2021 - IX ZB 27/18
    Sie ist - ähnlich wie die Bemessung von Zu- und Abschlägen - in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr. zu § 3 InsVV, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 17/15, WM 2016, 1304 Rn. 14; vom 6. April 2017 - IX ZB 48/16, NZI 2017, 459 Rn. 8, jeweils mwN; vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18, NZI 2019, 913 Rn. 12).
  • BGH, 23.03.2006 - IX ZB 130/05

    Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren; Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 14.01.2021 - IX ZB 27/18
    Zwar wird ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung in der Regel einen Rechtsstreit über einen Anfechtungsanspruch auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen, sofern sie nicht vom Anfechtungsgegner zu tragen sind, der Masse entnehmen (BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05, ZIP 2006, 825 Rn. 6, 9; vom 8. März 2012, aaO Rn. 12).
  • BGH, 06.04.2017 - IX ZB 3/16

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Erhöhung der Berechnungsgrundlage bei

    Auszug aus BGH, 14.01.2021 - IX ZB 27/18
    Die Berechnungsgrundlage bestimmt sich nach dem Wert der Insolvenzmasse, welcher der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters unterliegt oder während des Verfahrens unterlag (BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 3/16, NZI 2017, 505 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 09.06.2016 - IX ZB 17/15

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Berücksichtigung des Werts eines mit

    Auszug aus BGH, 14.01.2021 - IX ZB 27/18
    Sie ist - ähnlich wie die Bemessung von Zu- und Abschlägen - in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr. zu § 3 InsVV, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 17/15, WM 2016, 1304 Rn. 14; vom 6. April 2017 - IX ZB 48/16, NZI 2017, 459 Rn. 8, jeweils mwN; vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18, NZI 2019, 913 Rn. 12).
  • BGH, 04.07.2002 - IX ZB 31/02

    Zulässigkeit der Insolvenz-Rechtsbeschwerde; Festsetzung der

  • BGH, 12.09.2019 - IX ZB 65/18

    Zuschlag für Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters bei

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 163/08

    Insolvenzverwalter: Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters

  • LG Münster, 14.03.2018 - 5 T 448/17

    Vergütung, Sonderinsolvenzverwalter, Aufgabenkreis Forderungsprüfung,

  • BGH, 10.06.2021 - IX ZB 27/20

    A) Die Vergütung des Sonderverwalters in einem Gesamtvollstreckungsverfahren

    Insbesondere obliegt die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts grundsätzlich dem Sonderverwalter selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 163/08, ZInsO 2010, 399 Rn. 9; vom 14. Januar 2021 - IX ZB 27/18, WM 2021, 498 Rn. 12 f), wenn auch gegebenenfalls in Absprache mit einem zur Beurteilung der Rechtslage eingeschalteten Rechtsanwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010, aaO).

    Zwar obliegt die Festsetzung eines angemessenen Bruchteils der Regelvergütung nach § 3 VergVO für die Vergütung des Sonderverwalters, dessen Tätigkeit sich nur auf einen Teil der Aufgaben des Verwalters bezieht, dem Tatrichter nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, WM 2008, 1372 Rn. 21; vom 14. Januar 2021, aaO Rn. 19).

    Zu prüfen sind die Maßstäbe (Rechtsgrundsätze) und ihre Beachtung, nach denen das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung in Beziehung gesetzt worden ist (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021, aaO mwN).

    Bezieht sich die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters nur auf einen Teil der Aufgaben des Insolvenzverwalters, richtet sich die Bemessung des angemessenen Bruchteils einer Regelvergütung danach, welchen Anteil die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters an den Aufgaben des Insolvenzverwalters ausmacht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, WM 2008, 1372 Rn. 21; vom 14. Januar 2021 - IX ZB 27/18, WM 2021, 498 Rn. 21).

    Die Vergütung muss in diesem Rahmen in einer dem Aufgabenumfang angemessenen Höhe festgesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021, aaO Rn. 22 mwN, zu dem mit der Prüfung einer Forderungsanmeldung beauftragten Sonderinsolvenzverwalter).

  • BGH, 27.07.2023 - IX ZR 138/21

    Insolvenzverwalter müssen sich mit Anfechtungen beeilen

    Für die Frage, ob in diesen Fallgruppen das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Sachverhalts als geradezu unverständlich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14, WM 2016, 780 Rn. 34 mwN), ist einzubeziehen, dass der Insolvenzverwalter grundsätzlich verpflichtet ist, zum Zwecke der (Wieder-)Auffüllung der Masse Anfechtungsansprüche zu ermitteln und geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, NZI 2012, 372 Rn. 11; Urteil vom 30. April 2015, aaO; Beschluss vom 14. Januar 2021 - IX ZB 27/18, NZI 2021, 505 Rn. 12; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2023, § 146 Rn. 6; Bork, ZIP 2005, 1120, 1123; Peters, KTS 2008, 295, 302; Fuchs, NZI 2017, 104; Kubusch/Graf, NZI 2018, 634, 637).
  • BGH, 11.11.2021 - IX ZB 13/21

    Begrenzung der Vergütung des Insolvenzverwalters auf einen wesentlichen Bruchteil

    a) Noch zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass sich die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters in entsprechender Anwendung der §§ 63 ff InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung bemisst (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 11; vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, NZI 2015, 730 Rn. 6; vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18, NZI 2020, 589 Rn. 7; vom 14. Januar 2021 - IX ZB 27/18, ZIP 2021, 531 Rn. 9).

    Die sich danach ergebende Vergütungshöhe stellt dann die obere Grenze der nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung festzusetzenden Vergütung dar, die nicht überschritten, wohl aber unterschritten werden darf (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 24; vom 21. Januar 2010 - IX ZB 163/08, ZInsO 2010, 399 Rn. 8; vom 26. März 2015, aaO Rn. 8; vom 14. Januar 2021, aaO Rn. 21).

    In den Fällen, die den bislang zu der Thematik ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde lagen, hatte der Sonderinsolvenzverwalter demgegenüber jeweils nur eine einzelne Forderung zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 1; vom 21. Januar 2010 - IX ZB 163/08, ZInsO 2010, 399 Rn. 1; vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, NZI 2015, 730; vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18, NZI 2020, 589; vom 14. Januar 2021 - IX ZB 27/18, ZIP 2021, 531 Rn. 1).

    Die Vergütung muss in diesem Rahmen in einer dem Aufgabenumfang angemessenen Höhe festgesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - IX ZB 27/18, ZIP 2021, 531 Rn. 22).

  • LG Dortmund, 01.03.2022 - 9 T 109/21
    Die Prüfung der zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen gehört zu den Kernaufgaben eines Insolvenzverwalters ( BGH ZIP 2022, 86; BGH NZI 2021, 505; BGH NZI 2020, 589 ).
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